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Die FAZ vom 27. November brachte einen Aufsatz von Dr. Michael Pawlik, Professor für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Regensburg. Dr. Pawlik erarbeitet darin die Herkunft des westlichen Menschenrechtsverständnisses. Er stellt ihre spezifische und exklusive Bedeutung für die westliche Zivilisation heraus und plädiert für weniger Pathos zugunsten eines größeren Pragmatismus in Bezug auf die westliche – und insbesondere deutsche – Menschenrechtspolitik auf dem internationalen Parkett (Ich meine, daß dies insbesondere gegenüber den Russen und Chinesen angesagt ist). Dr. Pawlik liegt m.E. damit auf einer Linie, die ich befürworten würde: Keineswegs Infragestellung aber: Neubestimmung  jedweden Engagements außerhalb der westlichen Sphäre, Neubestimmung unserer Ziele, Neubestimmung unserer Mittel, Verschlankung, Qualitätsmanagement, Konzentration auf deutsche (westliche) Interessen, Gewährleistung. Maximale Kooperation der westlichen Staaten, geschlossene Zurückweisung der Versuche, die westliche Konzeption zu relativieren (UN-Menschenrechtsrat usw.). Bei allem können wir uns Gelassenheit leisten, denn wir sind im Recht, und wir sind effektiv, das haben die letzten 300 Jahre gezeigt. Das Wort hat Dr. Pawlik:

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Wie allgemein sind  die Menschenrechte?

Der westliche Teil der Welt sollte sich darauf einstellen, dass seine universale Deutung der Menschenrechtsidee in anderen Kulturen auch Widerspruch hervorrufen kann. Menschenrechtspolitik sollte daher auf einem Pragmatismus aus Sittlichkeit beruhen, der darauf vertraut, durch staatliche und gesellschaftliche Praxis auf längere Sicht auch die Einstellung zu ändern.

Aus Anlass des sechzigsten Jahrestages der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte im Dezember vorigen Jahres äußerte sich die zuständige Hochkommissarin der Vereinten Nationen erwartungsgemäß euphorisch: Kein anderes Dokument der neueren Geschichte habe einen größeren Einfluss auf die Menschheit ausgeübt. Weitaus zurückhaltender fiel die Stellungnahme des UN-Generalsekretärs aus. Die Erklärung sei ein inspirierendes Dokument, das freilich erst dann richtig geehrt werde, wenn seine Grundsätze überall und gegenüber jedermann geachtet würden.

Die Herrschaftspraxis in vielen Staaten lässt den verhaltenen Ton des Generalsekretärs passender erscheinen als die festrednerische Apologetik der Hochkommissarin. Freilich hieße es der überwältigenden Mehrzahl jener Handlungen, die wir als menschenrechtswidrig brandmarken, zu viel Ehre anzutun, würde man sie als Stellungnahmen zu dem politisch-philosophischen Streit über Geltungsanspruch und Begründungsbasis der Menschenrechte interpretieren. Sie stellen nichts weiter dar als nackte, sprachlose Gewalt, Akte der Barbarei, die auf ideologische Überhöhung weder Wert legen noch einer solchen zugänglich sind.

Ungeachtet der zahllosen Menschenrechtsverletzungen in vielen Teilen der Welt sind die Menschenrechte in der politischen Rhetorik allgegenwärtig. Der radikale Menschenrechtsleugner ist eine philosophische Kunstfigur ohne nennenswerte öffentliche Ausstrahlung. Wer es wagt, die politische Leitfunktion der Menschenrechte anzuzweifeln, kann außerhalb von Nordkorea, Kuba oder Syrien kaum erwarten, als Gesprächspartner ernst genommen zu werden.

Ungeschlichtet ist allerdings der Streit um die überzeugendste Deutung der Menschenrechtsidee. Das säkular-individualistische – schlagwortartig verkürzt: das westliche – Verständnis der Menschenrechte sieht sich dabei zwei gewichtigen Herausforderungen ausgesetzt. Zum einen wird die Überzeugung, dass der Staat nicht im Dienst Gottes oder einer Partei steht, sondern im Dienst der Bürger, in deren fundamentalen Rechten er sowohl den Grund als auch die Grenze seiner Legitimität findet, mit stark abweichenden Deutungen von Aufgabe und Grenzen politischer Gestaltungsmacht konfrontiert. Gleichgültig, ob sie sich, zumal in der islamischen Welt, aus religiösen Quellen oder, wie in China, aus der Tradition eines sozialen und politischen Kollektivismus speisen, im Ergebnis führen diese Gegeninterpretationen jeweils dazu, dass die Menschenrechte deutlich weiter reichenden Einschränkungsvorbehalten unterworfen werden als in der westlichen Welt üblich. Durch diese äußeren Herausforderungen zu einer Revision ihrer eigenen Begründungsressourcen genötigt, müssen sich die hiesigen Menschenrechtstheoretiker zweitens der ernüchternden Einsicht stellen, dass deren Leistungsfähigkeit erheblich hinter den hochgesteckten Ambitionen vieler westlicher Menschenrechtsfreunde zurückbleibt.

Aus der Trias der traditionellen Begründungsinstanzen Glaube, Natur und Vernunft haben die beiden ersten Elemente ihre Tragfähigkeit eingebüßt. John Lockes Berufung auf den “allmächtigen und unendlich weisen Schöpfer”, dessen Werk und Eigentum die Menschen seien und der ihnen das grundlegende Recht auf Selbsterhaltung verliehen habe, ist seit der Selbstsäkularisierung der politischen Philosophie suspekt geworden. Rousseaus Glaube an den “natürlichen Widerwillen dagegen, irgendein fühlendes Wesen, vor allem unseresgleichen, umkommen oder leiden zu sehen”, ist durch die politischen Gewaltexzesse des vorigen Jahrhunderts so nachhaltig diskreditiert worden, dass man ihn nur noch mit einem Seufzer der Rührung zur Kenntnis nehmen kann.

Aber auch die Berufung auf die dritte Begründungsinstanz, die menschliche Vernunft, steht vor einem Dilemma. Attraktiv erscheint es auf den ersten Blick, einen voraussetzungsarmen Vernunftbegriff zugrunde zu legen, der – so die Hoffnung – als eine Art kleinster gemeinsamer Nenner der divergierenden Vernunftverständnisse auf weitgehende Zustimmung rechnen dürfe. Dies ist die Strategie einer von Thomas Hobbes bis Otfried Höffe reichenden Theorielinie, die vor allem auf das aufgeklärte Selbstinteresse der Menschen setzt.

Die Schwäche dieser Auffassung besteht indessen darin, dass sie den Kern der Menschenrechtsidee, die Überzeugung, dass alle Menschen Inhaber gewisser fundamentaler Rechte sind, nicht adäquat auf den Begriff zu bringen vermag. Rational ist es danach nämlich allein, mit jenen Individuen eine Verständigung zu suchen, von denen ich zu wissen glaube, dass sie für die Beförderung oder Behinderung meiner Interessen wichtig sind. Dass dies alle Menschen sind, ist höchst unwahrscheinlich. Durch das Begründungsraster dieses Vernunftbegriffs drohen vielmehr gerade jene Personen zu fallen, die, weil sie gesellschaftlich unwichtig sind und deshalb über kein ernstzunehmendes Drohpotential verfügen, den Menschenrechtsschutz besonders dringlich benötigen.

Dieser Konsequenz scheint man dadurch entgehen zu können, dass man von einem anspruchsvolleren, normativ aufgeladenen Vernunftbegriff ausgeht. So kann man etwa argumentieren, dass ein Mensch nur dann vernünftig sei, wenn er nach Gesichtspunkten handele, die sich gegenüber jedem anderen Menschen rechtfertigen ließen, auf den sein Handeln Auswirkungen habe. Auch diese Position verfügt über eine hochrespektable Ahnenreihe: Von Kant bis zur Diskurstheorie ist sie in zahlreichen Varianten entfaltet worden.

Abstufungen nach Maßgabe der jeweiligen Durchsetzungsmacht werden dadurch zwar desavouiert. Dafür sieht diese Auffassung sich einer anderen Schwierigkeit gegenüber. Die Kehrseite einer jeden normativen Aufwertung der Vernünftigen ist die Abwertung der Unvernünftigen; je anspruchsvoller der zugrunde gelegte Vernunftbegriff, desto größer die Zahl der Ausgeschlossenen. Für schwerkriminelle und hochgefährliche Individuen, Menschen also, die durch ihr Verhalten unmissverständlich zum Ausdruck gebracht haben, dass sie sich der Stimme der Rechtsvernunft verweigern, ist unter dem Mantel des normativen Vernunftbegriffs kein Raum. Guantánamo hat freilich gezeigt, dass es sich auch bei diesen Menschen um eine Gruppe handelt, die in besonderem Maß auf den Schutz durch grundlegende Rechtsgarantien angewiesen ist.

Die am Beispiel des normativen Vernunftbegriffs aufgezeigte Schwierigkeit gilt für jede Konzeption, die die Zuerkennung eines bestimmten normativen Status an die Erbringung gewisser Leistungen knüpft. Die emanzipatorische Bedeutung dieses Begründungsmodells – seine bekannteste Ausprägung hat es in der Metapher vom Gesellschaftsvertrag und der mit ihr untrennbar verbundenen Forderung nach Vertragstreue gefunden (Pacta sunt servanda) – ist unbestreitbar. Dass nicht Standeszugehörigkeit, sondern eigener Verdienst über die Stellung und die Lebensaussichten einer Person entscheiden soll, bildet den Kern des bürgerlich-liberalen Freiheitsverständnisses. Aber dieses Denken hat eine zumeist vernachlässigte Nachtseite: Es drängt diejenigen in eine prekäre Stellung, die als leistungsunwillig oder leistungsunfähig gelten.

Über dieses Problem kommt man auch dadurch nicht hinweg, dass man den Zusammenhang von Recht und Pflicht, Leistung und Gegenleistung definitorisch auflöst. Die weitverbreitete Aussage, dass die Menschenrechte den Anspruch eines jeden Menschen markierten und sicherten, als ein frei sein eigenes Leben führendes Subjekt anerkannt zu werden, ist zwar nicht falsch, aber unvollständig. Will die Rechtsordnung sich nicht in unauflösbare Widersprüche verwickeln, so kann der Schutz der Autonomie sich nur auf solche Selbstdarstellungen beziehen, die mit der Selbstdarstellungsfreiheit der übrigen Bürger vereinbar sind.

Hingegen lässt es sich auf der Basis dieses Ansatzes nicht begründen, weshalb es ein Menschenrecht ist, zur Preisgabe von Informationen, die man einem anderen rechtswidrig vorenthält, nicht durch Folter gezwungen zu werden. Eine derartige Regel entspringt nicht der Logik der Reziprozität, sondern ist Ausdruck kultureller Verständigung.

Die vorstehenden Überlegungen münden in einen Befund, der auf den ersten Blick verblüffend erscheinen mag. Der Charakter der Menschenrechte als jedermann zustehender und unverlierbarer Rechte stellt danach eine Herausforderung nicht nur für solche Kulturen dar, die einer Fokussierung des Rechtsdenkens auf die einzelne Person skeptisch gegenüberstehen. Es steht auch in einem Spannungsverhältnis zu zentralen Figuren des westlichen Selbstverständigungsdiskurses, etwa dem Konkurrenz- und Marktmachtmodell ökonomischer und dem Verdienstlichkeitsmodell ethischer Rationalität. Wenn es unserem normativen Selbstbild entspricht, auch denjenigen als Träger von Menschenrechten zu behandeln, der sich – überspitzt gesprochen – zuvor wie ein Teufel benommen hat, so zeigen wir damit allerdings auch, dass wir unsere ethische Identität nicht in jenen Teilrationalitäten aufgehen sehen. Gemessen an deren Bewertungsmaßstäben, bekennen wir uns mit der Achtung der Menschenrechte vielmehr zu Konsequenzen von offenkundiger Unvernünftigkeit, ja geradezu zu einem Paradox: der Würde auch des Unwürdigen und der rechtlichen Gleichheit auch des Überflüssigen.

Gerade diese Konsequenzen aber sind es, die den Mehrwert des Menschenrechtsdenkens gegenüber der ideologischen Selbstermächtigung einer sozialen Klasse begründen, der es zuvörderst um die Absicherung und den Ausbau ihrer eigenen Machtpositionen zu tun ist. Entgegen der gängigen Menschenrechtsrhetorik, die sich nicht selten an der Suggestivkraft der eigenen Formeln berauscht, ist ein solches Denken nicht selbstverständlich. Um es einleuchtend oder sogar zwingend zu finden, muss eine Gesellschaft vielmehr in spezifischer Weise disponiert sein. Dazu bedarf es eines höchst voraussetzungsreichen kulturellen Arrangements. Schon die These vom Anrecht eines jeden Menschen auf eine selbstbestimmte Lebensführung ist weit von überzeitlicher Geltung entfernt. Sie konnte sich erst im Gefolge jener tiefgreifenden sozialstrukturellen Umstellung etablieren, die Niklas Luhmann als den Übergang von stratifikatorischer zu funktionaler Differenzierung charakterisiert hat. In stratifizierten Gesellschaften – Adelsgesellschaften – wirkt die Schichtzugehörigkeit multifunktional: Sie bündelt Vorteile und Benachteiligungen in so gut wie allen Funktionsbereichen der Gesellschaft. In funktional differenzierten Gesellschaften verzichtet das Gesamtsystem demgegenüber auf jede Vorgabe, wie die Beziehungen zwischen den Funktionssystemen zu ordnen sind. Die Rolle, die ein Individuum in einem Funktionssystem spielt, ist deshalb grundsätzlich entkoppelt von den Rollen, die es in anderen Funktionssystemen einnimmt.

Was den teilbar gewordenen Individuen in dieser Situation für sich selbst bleibt, ist das Problem ihrer Identität: Sie müssen ihre verschiedenen sozialen Rollen, von denen keine sie in Gänze bestimmt, nunmehr selbst verknüpfen, sich also in einer vorneuzeitlich gänzlich undenkbaren Weise als Subjekte ihres Lebens verstehen. Ein solches Subjekt aber kann sich nur im Reich der Freiheit realisieren; sonst wäre es weder selbständig dargestellt noch einzigartig.

So gesehen stellen die Menschenrechte, die dem Schutz dieser Freiheit dienen, die Antwort des Rechts auf ein spezifisches Problem eines bestimmten Typs von Gesellschaften dar; schon an der Lebenswirklichkeit der Angehörigen der neuen Unterschicht, deren Biographien durch Chancenlosigkeit in so gut wie allen Lebensbereichen gekennzeichnet und die deshalb von den Freiheitszuwächsen in der Folge der funktionalen Differenzierung faktisch ausgeschlossen sind, gehen sie weitgehend vorbei.

Die Überzeugung schließlich, dass niemand durch sein Verhalten den Status als Menschenrechtssubjekt verlieren kann, konnte zumindest in ihrer Formierungsphase kaum ohne stillschweigende Anleihen bei vermeintlich vormodernen, namentlich religiösen Geistesmächten auskommen. Das Nachwirken der über viele Jahrhunderte hinweg verfestigten Überzeugung von der Gotteskindschaft eines jeden Menschen und der Unverlierbarkeit seiner durch die Taufe begründeten Würde dürfte es erleichtert haben, alle Menschen unter den Schutz fundamentaler Rechte zu stellen. Die Religion mochte zusehends verdunsten; aber die durch sie begründeten praktischen Wahrnehmungsmuster lebten in modifizierter Gestalt fort.

Mit diesen Hinweisen auf einige historisch bedeutsame Ermöglichungsbedingungen menschenrechtlichen Denkens soll nicht einer Exklusivitätsthese das Wort geredet werden. Auch von anderen kulturellen Ausgangspunkten her lassen sich menschenrechtsaffine Grunddispositionen ausbilden. Zudem können sich die Praktiken, Hintergrundüberzeugungen und Plausibilitätsstandards einer Kulturgemeinschaft gegenüber ihrem intellektuellen Herkunftsmilieu verselbständigen und gleichsam selbsttragend werden. Die von Max Weber analysierte Emanzipation des modernen Kapitalismus von seinen Wurzeln im Puritanismus ist dafür ein Beispiel; das Menschenrechtsdenken mag im westlichen Bewusstsein einen vergleichbaren Ablösungsprozess durchlaufen haben.

Zur intellektuellen Redlichkeit eines selbstreflexiv gewordenen Freiheitsdenkens und nicht weniger auch zur politischen Klugheit gehört es aber in jedem Fall, sich der Entstehungsgeschichte der eigenen Evidenzvorstellungen bewusst zu bleiben und die eigene Perspektive nicht mit der des Weltgeistes zu verwechseln. Zu glauben, man müsse nur lange genug argumentieren, dann werde jeder Gutwillige die Überlegenheit des westlich-individualistischen Menschenrechtsverständnisses einsehen, ist hermeneutisch naiv und Ausdruck einer gleichsam halbierten, die Gebundenheit an den eigenen Standpunkt außer Acht lassenden Aufklärung.

Auf den ersten Blick scheinen die Schwächen der universalistischen Begründungsansätze für einen Rückzug auf die kulturrelativistische Position von der Gleich-Gültigkeit aller Wertüberzeugungen zu sprechen; in der Tat erfreut sich ein solcher Heroismus der Entsagung in der jüngeren philosophischen Menschenrechtsdiskussion beträchtlicher Zustimmung. Wer dieser Haltung das Wort redet, verkennt jedoch, dass praktische Selbstverständigungsdiskurse sich nicht auf ein “Alles oder nichts”-Schema reduzieren lassen. Menschen sind zum Handeln verurteilt, und als solche können sie nicht mehr tun, als Wertüberzeugungen und Handlungsmaximen gewissenhaft zu bilden und sie so gut zu begründen wie eben möglich.

Die Einsicht, dass es uns verwehrt ist, einen unsere biologischen und sozialen Bedingtheiten transzendierenden, quasigöttlichen Standpunkt einzunehmen, beraubt uns deshalb nicht des Rechts, uns zu der Überzeugung zu bekennen, nach gründlicher Prüfung erscheine uns eine bestimmte Position sämtlichen anderen überlegen. So hat der Westen im Licht seiner kulturellen Traditionen und historischen Erfahrungen gute Gründe dafür, gegenüber den rivalisierenden Konzeptionen auf der Vorzugswürdigkeit seiner säkular-individualistischen Deutung der Menschenrechtsidee zu bestehen und innerhalb der Grenzen dessen, was Takt und diplomatische Klugheit gebieten, mit dieser Einschätzung auch nicht hinter dem Berg zu halten.

Der Westen muss indes mit der Einsicht leben lernen, dass seine Lesart nur eine mögliche, nicht aber die schlechthin zwingende Deutung des Menschenrechtsgedankens darstellt. Dieser Lesart kann aus Gründen widersprochen werden, die hierzulande zwar nicht überzeugend erscheinen mögen, aber auch keineswegs pauschal als Ausdruck von Irrtum oder Heuchelei abgetan werden dürfen. Die Selbstherrlichkeit des Menschen durch die Forderungen eines göttlichen Gesetzes zu begrenzen oder die politische Gemeinschaft im Verhältnis zu den einzelnen Bürgern als das dem Begriff nach Erste zu bezeichnen sind immerhin Positionen, die über lange Zeit auch das geistige Profil Europas geprägt haben. Sie werden nicht dadurch abwegig, dass sie heute vornehmlich von Mächten vertreten werden, die aus anderen Kulturkreisen stammen.

Freilich haben die betreffenden Staaten zumeist eine rechtsstaatlich alles andere als saubere Weste. Der Widerwille ist deshalb verständlich, ihnen mit der Zulassung eines umfassenden Kulturvorbehalts eine Art Blankoscheck zur Einschränkung von Menschenrechten in die Hand zu geben. Dieser Sorge lässt sich aber am besten dadurch begegnen, dass man ihnen nicht länger gestattet, sich in ihrer radikalkulturalistischen Abwehrstellung gegen einen abstrakten Universalismus einzuigeln. Gleichsam als Preis für ihr diskursives Ernstgenommenwerden müssen sie erhöhten Begründungsanforderungen ausgesetzt werden: Sie mögen doch bitte darlegen, welche menschenrechtlichen Konsequenzen sich aus den von ihnen reklamierten Deutungsmodellen im Einzelnen ergeben. Dann dürfte sich rasch erweisen, dass staatliche Willkür und Gewaltsamkeit in keinem Fall Bestandteile einer Menschenrechtskonzeption sind, mit der man sich international sehen lassen kann.

Im Übrigen wird eine Menschenrechtspolitik, die sich der Begrenztheit ihrer Begründungsressourcen bewusst ist, die Gestalt eines “Dissensmanagements” annehmen, dessen Ziel darin besteht darin, Entscheidungssituationen so zu modellieren, dass die andere Seite aus verständigem Eigeninteresse zu einem Verhalten motiviert wird, welches in seinen Ergebnissen im Großen und Ganzen dem Menschenrechtsverständnis entspricht, das wir für richtig halten.

Nicht der Gestus des Wanderpredigers ist opportun, sondern ein Pragmatismus aus Sittlichkeit. Der politischen Urteilskraft und Geschicklichkeit bleibt dabei ein beträchtlicher Spielraum erhalten. Damit kann man natürlich die Hoffnung verbinden, dass die äußerliche Veränderung staatlicher und gesellschaftlicher Praktiken auf längere Sicht zu einer Änderung der Einstellung führen wird – so wie Kant hoffte, dass die Gewöhnung an ein äußerlich moralkonformes Handeln à la longue auch zu einer Veränderung der Denkungsart führen werde.

Den Deutschen ist ein antipragmatischer Affekt eigen, der sich in der Gegenwart nicht zuletzt in einem hochmoralischen Menschenrechtspathos auslebt. Diesem wohlmeinenden Enthusiasmus gegenüber ist festzuhalten, dass es auf dem Feld der Menschenrechtspolitik geradezu eine sittliche Pflicht zum Pragmatismus geben kann – und zwar keineswegs nur deshalb, weil nach Lage der Dinge ehrgeizigere Projekte ohnehin keine Realisierungschancen besitzen. Vielmehr ist Pragmatismus diejenige Strategie des Umgangs mit kultureller Verschiedenheit, die einem aufgeklärten, die Grenzen der eigenen Begründung anerkennenden Menschenrechtsdenken ansteht. Wem diese Strategie nicht anspruchsvoll genug ist, der versuche erst einmal, sie anzuwenden. Die Beharrlichkeit sowie der Umfang an intellektuellen und materiellen Ressourcen, die er dabei einsetzen muss, geben ihm genügend Gelegenheit, seine Moralität zu beweisen.
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Time am 30. November 2009
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PS.: In derselben Richtung auf der militärischen Ebene: http://weblog-sicherheitspolitik.info/2009/11/30/sicherheitspolitische-kultur-you-cant-handle-the-truth/

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